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Update zur Panoramafreiheit bei Fotos

Der Bundesgerichtshof hat am 23. Oktober 2024 entschieden (Az. I ZR 67/23), dass durch eine Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht durch die Panoramafreiheit § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG privilegiert sind.

Die Beklagte betreibt einen Buchverlag. Sie veröffentlicht vorwiegend Freizeitführer, Sachbücher, Bildbände und Kalender. In den Jahren 2010 und 2016 veröffentlichte sie u.a. die Bücher „Über alle Berge - Der definitive Haldenführer Ruhrgebiet“ und „Über alle Berge - Haldenführer 2.0“. Die Bücher enthalten Beschreibungstexte und mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von Berghalden und den darauf entstandenen Installationen

Klägerin war die Verwertungsgesellschaft „Bild-Kunst“. Sie vertrat die Auffassung, die Bildveröffentlichungen seien urheberrechtswidrig. Die Luftbildaufnahmen der geschützten Werke seien nicht durch die Schrankenreglung der Panoramafreiheit gedeckt und forderte den Buchverlag zu einer „Nachlizenzierung“ auf.

Die Beklagte berief sich auf die Panoramafreiheit und lehnte eine Nachlizenzierung ab.

Nachdem das Landesgericht Bochum sowie das Oberlandesgericht Hamm der Klägerin Recht gegeben hatten, ging die Beklagte vor dem Bundesgerichtshof in Revision.  Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück.

Entscheidend ist gemäß BGH in diesem Fall, aus welcher Perspektive die Kunstwerke abgelichtet worden sind. Das Privileg der Panoramafreiheit betrifft ausschließlich Aufnahmen, welche den Blick von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen wiedergeben. Mittels einer Drohne gefertigte Aufnahmen, zeigen die Kunstwerke aus einer der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Perspektive und sind somit nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt. Gerade im Hinblick auf die wirtschaftliche Nutzung der Bilder muss der Urheber in so einem Fall angemessen beteiligt werden.

In unserem Artikel Panoramafreiheit gilt auch bei nicht ortsfesten Kunstwerken sind wir schon einmal auf den Geltungsbereich der Panoramafreiheit eingegangen. Die vorliegende Entscheidung beleuchtet einen davon abweichenden Aspekt.

Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit greift nur durch, wenn die urheberrechtlich geschützten Werke aus einem Blickwinkel, der für die Öffentlichkeit frei zugänglich ist, durch Foto, Film oder Zeichnung vervielfältigt werden. Dazu gehören beispielsweise öffentliche Wege, Straßen oder Plätze. Das gilt auch für Werke, die sich nicht bleibend an diesen Orten befinden.

Müssen zur Ablichtung des Werkes Schutzmaßnahmen wie z.B. ein Sichtschutz überwunden werden oder wird eine Drohne für Luftbildaufnahmen genutzt, welche das Werk aus einer Perspektive zeigt, die sich von der Allgemeinheit außerhalb des wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes befindet, greift die Panoramafreiheit nicht.

© November 2024, Louis Seimen, Stefan Müller-Römer

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